Voraussetzungen hinsichtlich des Vermögens (Art. 9a ELG)

Artikel 9a des Ergänzungsleistungsgesetzes beschreibt spezifische Bedingungen für Vermögenswerte, die Du erfüllen musst, um Anspruch auf Ergänzungsleistungen zu haben. Die Bedingungen sind abhängig von Deinem Zivilstand und Deinem Alter. Massgebend ist Dein steuerbares Vermögen - ohne die Berücksichtigung der steuerrechtlichen Abzügen.

Wie viel Reinvermögen darfst Du besitzen (Art. 9a Abs. 1 ELG)?

Dein Reinvermögen darf nicht höher sein als:
- Fr. 100'000.- wenn Du ledig bist.
- Fr. 200'000.- Franken wenn Du verheiratet bist oder in eingetragener Partnerschaft lebst.
- Fr. 50'000.- Franken wenn Du ein rentenberchtiger Waise bist.
- Fr. 50'000.- Franken wenn Du als Minderjähriger ein IV-Taggeld beziehst.

Du hast auf Vermögenswerte verzichtet (Art. 11a Abs. 2 ELG)?

Wenn Du Geld oder andere Vermögenswerte verschenkst oder ein Vermögenswert unterhalb des Verkehrswertes verkaufst, kann die Ausgleichskasse den Verzichtswert als Vermögen anrechnen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn Du Deinen Nachkommen ein Vorerbe ausrichtest oder wenn Du Deine Immobilie unter dem Verkehrswert verkaufst.

Vermögensverbrauch (Art. 11a Abs. 3 ELG)

Ab dem 1. Januar 2021 wird rückblickend Deine Vermögensentwicklung betrachtet. Beziehst Du eine IV-Rente, werden die Jahre seit Beginn Deines Rentenanspruchs begutachtet. Beziehst Du jedoch eine AHV-Rente, werden die letzten 10 Jahre vor dem Rentenanspruch begutachtet - ab dem 1. Januar 2021 (siehe Art. 11a Abs. 4 ELG).

Wie viel Vermögen darfst Du verbrauchen (Art. 11a Abs. 3 ELG)?

Du darfst pro Jahr maximal 10% Deines Vermögens verbrauchen. Liegt Dein Vermögen unter Fr. 100'000.-, so sind es fix Fr. 10'000.- pro Jahr.

Was passiert, wenn Du mehr Vermögen verbraucht hast?

Die EL-Stelle wird Dich nach dem Grund für den Vermögensverbrauch fragen. Die solltest Du unbedingt belegen können. Dazu zählen beispielsweise Zahnarztkosten oder Unterhaltskosten für Immobilien. Zudem wird ein Pauschalbetrag für Deinen Lebensunterhalt ermittelt. Dieser richtet sich nach Deinem Zivilstand und ob Du allenfalls für Deine Kinder aufkommen musstest. Details findest Du dazu in der Wegleitung über die Ergänzungsleistung.

Dir wurde ein Vermögensverzicht beziehungsweise ein übermässiger Vermögensverbrauch attestiert?

In diesem Fall wird die EL-Stelle Dein Verzicht als hypothetisches Vermögen anrechnen (Art. 9a Abs. 3 ELG). Liegt es über 100 000 Franken, hast Du keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Ansonsten wird ein fiktiver Vermögensverbrauch berechnet. Der Betrag, auf den Du verzichtest hast, wird jährlich um Fr. 10'000.- vermindert.

Du besitzt eine Liegenschaft

Der Gesetzgeber möchte in aller Regel den Verbleib in der selbstbewohnten Liegenschaft erhalten. So zählt die selbstbewohnte Liegenschaft nicht zum Reinvermögen (Art 9a Abs. 2 ELG), so dass der Wert der Liegenschaft keinen Effekt hat auf die Vermögensschwelle (Art. 9a Abs. 1). Für den Vermögensverzehr (siehe Einnahmen) wird nur der Betrag herangezogen, der über Fr 112 500 liegt (Ausnahmeregelung, wenn eine Person im Heim ist bei Ehegatten, siehe Heimaufenthalt). Die Hypotheken auf der Liegenschaft kannst Du aber vorher abziehen, so dass unter der Berücksichtigung des Steuerwerts der Immobilie gut Chancen bestehen, dass der Wert der Immobilie nicht oder kaum einen Einfluss hat auf die Höhe des Vermögensverzehrs.

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