Ambulante Leistungen für Menschen mit einer Ergänzungsleistung zur AHV
Der Kanton Zürich wird auf Basis eines Postulats "Betreutes Wohnen statt verfrühter Heimeintritt" (KR-Nr. 404/2016) den Leistungskatalog für Menschen mit einer Ergänzungsleistung zur AHV erweitern. Die neuen Bestimmungen sollen per 1. Januar 2025 in Kraft treten. Im Wesentlichen wird der Leistungskatalog für Hilfe und Betreuung erweitert. Zusätzlich werden weitere Leistungsanbieter anerkannt sowie die Stundenansätze für Hilfe- und Betreuungsangebot erhöht. In diesem Abschnitt geht es aber vor allem um die Erweiterung des Leistungskatalogs, welche im Fachdiskurs häufig als "Betreuung" oder "psychosoziale Betreuung" diskutiert wird. Im Unterschied zu den bisherigen Leistungen wird implizit anerkannt, dass Betreuungsleistungen oft vor den eigentlichen pflegerischen Leistungen notwendig werden. Die Anpassung der Zusatzleistungsverordnung weist somit einen präventiven Charakter auf, indem ältere Menschen bereits vor Inanspruchnahme von Pflegeleistungen unterstützt werden. Nicht neu sind dabei die bereits jetzt übernommenen Kosten für pflegerische und nicht-pflegerische Leistungen, die bereits in der Verordnung über die Pflegeversorgung vom 22. November 2010 definiert sind.
Wer kann von den Leistungen profitieren?
Im Kanton Zürich kannst Du von den Leistungen profitieren, wenn Du eine Altersrente der AHV beziehst und Anspruch auf Ergänzungsleistungen hast. Bitte achte dabei - auch wenn Du keinen Anspruch hast auf eine monatliche Ergänzungsleistung, kannst Du unter Umständen Kosten für Betreuung über die Rückvergütung von Krankheits- und Behinderungskosten geltend machen. Insbesondere wenn die Krankheits- und Behinderungskosten Deinen von der EL-Stelle berechneten Einnahmeüberschuss übersteigen sollten. Kläre dies mit Deiner EL-Stelle ab.
Welche Leistungen stehen Dir zur Verfügung?
Abklärung & Koordination
Die Kosten für Beratungs- und Bescheinigungsprozesse für Leistungen der psychosozialen Betreuung werden über Deine Zusatzleistungen/Ergänzungsleistungen gedeckt (§ 11e Abs. 1 lit. d ZLV). Gerade zu Beginn ist es wichtig, dass eine sorgfältige Abklärung getroffen wird. Zudem kann es sinnvoll sein, dass Du regelmässig Deine Situation mit Fachpersonen neu beurteilst. Diese Kosten musst Du nicht selber tragen, sondern wird von der Zusatzleistung via Krankheits- und Behinderungskosten rückvergütet.
Psychosoziale Betreuung
Finanziert wird Dir Betreuungsleistungen, die besonders geeignet sind, dass Du möglichst lange Zuhause wohnen bleiben kannst. Das kann sein eine Unterstützung in der Haushaltsführung oder andere Tätigkeiten, die es ermöglichen, dass Du aktiv am Leben teilnehmen kannst. Für konkrete Leistungen und wie Diese für Dich aussehen könnten, kontaktiere bitte die für Dich verantwortliche Abklärungsstelle oder EL-Stelle!
Mahlzeitendienst & Mittagstisch für Personen mit EL zur AHV
Wenn Du Ergänzungsleistungen zu einer AHV beziehst und Deine Bedarfsabklärungsstelle den Bedarf bewilligt hat, kannst Du bis zu Fr 300.- pro Monat für Mittagstische oder Fr 360 pro Monat für den Mahlzeitendienst in Anspruch nehmen. Jedoch sind die Verpflegungskosten über Deinen Lebensbedarf bereits gedeckt (Art. 10 Abs. 1 ELG), sodass vor allem der Aufwand für Lieferung, Zubereitung und Betreuung über die Beiträge gedeckt werden sollen.
Ambulante Stationen
Darunter fallen Leistungen die in Zusammenhang mit einer Tages- oder Nachtbetreuung in einem Ambulatorium bezogen werden können. Der Verbleib im angestammten Zuhause wird ermöglicht und kann individuell durch regelmässige Aufenthalte in einem Tagesheim oder Nachtheim ergänzt werden. Dies hat für Dich als Nutzer*in den Vorteil, dass Du nach Bedarf Betreuungsleistungen in Anspruch nehmen kannst, die über ein paar Stunden hinausgehen und Deine Angehörigen können sicher sein, dass Du gut betreust wirst. Die Fahrt zu und vom Ambulatorium kannst Du dabei als Ausgaben über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten rückerstatten lassen.
Transportleistungen
Neu werden auch die Transportkosten zu und von Tages- oder Nachtheimen, Tagesspitälern und Ambulatorien sowie zu und von Mittagstischen übernommen. Wenn ein gemeinnütziger Transportdienst für Seniorinnen und Senioren vorhanden ist, werden nur diese übernommen. Ansonsten werden die tatsächlichen Kosten in Höhe der ortsüblichen Tarife übernommen.
Hilfsmittel
Geplant ist auch eine Erweiterung des Hilfsmittelkatalogs, welche über die Krankheits- und Behinderungskosten abgegolten werden können. Diesbezüglich veröffentlicht das Kantonale Sozialamt Zürich eine Liste der finanzierbaren Hilfsmittel über ihre Weisungen des Kantonalen Sozialamtes zum Vollzug der Zusatzleistungen zur AHV/IV.
Welche Leistungen werden in Deiner Gemeinde angeboten?
Jede Gemeinde bietet Dir Zugang zu einer Abklärungsstelle. Zudem benennen die Gemeinden Leistungsanbietende. Hier kannst Du nach den Leistungsanbietenden in Deinen Gemeinden suchen. Mithilfe der Suche kannst Du die Gemeinde einschränken und dann auswählen.